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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 541/18
  4. vom
  5. 13. Dezember 2018
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR541.18.0
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  14. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 abs. 1 StGB ist
  18. – was die Strafkammer im Grundsatz nicht verkannt hat – nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – 5 StR 119/17, StraFo 2017, 247 mwN). Da der nach § 435 Abs. 1
  19. StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine
  20. Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
  21. 2
  22. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und
  23. Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
  24. Mutzbauer
  25. Sander
  26. König
  27. Schneider
  28. Köhler