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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 541/18
- vom
- 13. Dezember 2018
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR541.18.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Gründe:
- 1
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- Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 abs. 1 StGB ist
- – was die Strafkammer im Grundsatz nicht verkannt hat – nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – 5 StR 119/17, StraFo 2017, 247 mwN). Da der nach § 435 Abs. 1
- StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine
- Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
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- 2
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- Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und
- Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
- Mutzbauer
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- Sander
- König
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- Schneider
- Köhler
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