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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 539/18
  4. vom
  5. 10. Dezember 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  12. ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR539.18.0
  13. -2-
  14. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018
  15. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
  17. ergeben hat.
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  21. Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet
  22. haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).
  23. Mutzbauer
  24. König
  25. Mosbacher
  26. Berger
  27. Köhler