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  1. 5 StR 533/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 11. Januar 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen vorsätzlichen Vollrausches
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  12. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage – Verletzung des Nebenklägers B.
  13. – freigesprochen wird (vgl.
  14. OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,
  15. § 260 Rn. 13).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  17. die dadurch dem Nebenkläger W.
  18. entstandenen notwendi-
  19. gen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen
  20. die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
  21. Da sich das Schwurgericht bei der Straffindung im Bereich der Mindeststrafe
  22. orientiert hat, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte noch milder
  23. bestraft worde wäre, wenn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49
  24. Abs. 1 StGB in Betracht gezogen worden wäre.
  25. Basdorf
  26. Raum
  27. Schneider
  28. Brause
  29. Bellay