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- 5 StR 520/11
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 10. Januar 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge
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- -2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012
- beschlossen:
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- 1. Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird
- der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen
- das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.
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- 2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird
- nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
- zu tragen.
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- G r ü n d e
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- 1
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- Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet worden. In der Erhebung
- der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass
- das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,
- § 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso wenig wie etwa gar der Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung
- (§ 257c StPO) beruht.
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- Basdorf
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- Brause
- Schneider
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- Schaal
- König
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