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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 519/18
  4. vom
  5. 29. November 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue
  9. ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR519.18.0
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2018
  12. gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Berlin vom 4. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
  15. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  16. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  19. Die Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO in Bezug auf eine Abweichung von der außerhalb der Hauptverhandlung zu deren Beginn geäußerten Auffassung des Vorsitzenden, einem Geständnis könne „angesichts bekannter Zurechnungsproblematiken … besondere Bedeutung“ zukommen, ist
  20. unbegründet. Diese Äußerung ist nicht „in der Verhandlung“ getätigt worden,
  21. wie § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO voraussetzt.
  22. Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt
  23. nicht vor. Die Äußerung des Vorsitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung hat
  24. kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entfaltet, auch ein nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgtes Geständnis werde in gleicher Weise honoriert. Damit korrespondiert das Verhalten des Vorsitzenden in dem nach Ablegung des Geständnisses erfolgten Rechtsgespräch.
  25. Mutzbauer
  26. König
  27. Mosbacher
  28. Berger
  29. Köhler