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724 B

  1. 5 StR 480/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. Januar 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012
  12. beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349
  14. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  15. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
  16. zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer
  17. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
  18. Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes
  19. oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.
  20. Basdorf
  21. Brause
  22. Schneider
  23. Schaal
  24. König