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  1. 5 StR 458/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. November 2004
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Urkundenfälschung u. a.
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2004
  10. beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  12. Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2004 wird das
  13. Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach
  14. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte
  15. in den Fällen III.1.2 bis 1.24, 1.26 bis 1.33, III.2.2 und
  16. III.3.2a bis c der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die
  17. insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und
  18. notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
  19. Staatskasse zur Last.
  20. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil
  21. nach § 349 Abs. 4 StPO
  22. a) im Schuldspruch dementsprechend dahingehend
  23. geändert, daß der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen (III.1.1, 1.25, III.2.1, III.3.1 der
  24. Urteilsgründe), in einem Fall (III.3.1) in Tateinheit
  25. mit Betrug und in einem weiteren Fall (III.2.1) in
  26. Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt ist;
  27. b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
  28. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
  29. StPO als unbegründet verworfen.
  30. 4. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe aus den verbliebenen vier Einzelfreiheits-
  31. -3-
  32. strafen (ein Jahr, zweimal zwei Jahre sowie zwei Jahre
  33. und sechs Monate) und zur Entscheidung über die
  34. verbliebenen Kosten des Rechtsmittels an eine andere
  35. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  36. G r ü n d e
  37. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „33 Fällen der Urkundenfälschung, des weiteren der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und schließlich des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
  38. sowie dreier weiterer Fälle der Urkundenfälschung“ schuldig gesprochen und
  39. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten erkannt.
  40. Die auf die Sachrüge gestützte
  41. Revision des Angeklagten führt
  42. – nach weitgehender Teileinstellung des Verfahrens – zu einer Verringerung
  43. des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die weitergehende Revision ist erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  44. Der Angeklagte eröffnete nach den Feststellungen des Landgerichts
  45. unter falschem Namen zahlreiche Bankkonten und löste unter ihrer Nutzung
  46. gestohlene Schecks gegen Provision ein. Das Landgericht hat weder eine
  47. Zuordnung der ursprünglich von dem ehemaligen Mitangeklagten W
  48. an
  49. vier Tagen erhaltenen Schecks zu den einzelnen Verwertungshandlungen
  50. vorgenommen, noch hat es die Kontoeröffnungen, Zeichnungen der Indossamente, Scheckeinreichungen und Überweisungen, die der Angeklagte unter falschem Namen „selbst oder durch Dritte“ vorgenommen hatte, auf jeweilige Anweisungen des Angeklagten zurückgeführt. Dadurch konnte das
  51. Landgericht nicht in den Blick nehmen, daß nach den Grundsätzen einer natürlichen Handlungseinheit das Vorgehen des Angeklagten naheliegend
  52. weitaus weniger tatmehrheitliche Urkundenfälschungen als die ausgeurteilten
  53. 33 Fälle enthält (vgl. BGH NJW 2003, 3573, 3574 m.w.N.). Auch eine etwaige Bindungswirkung von Hehlereitaten blieb so unerörtert. Soweit das Land-
  54. -4-
  55. gericht in den Fällen III.2.2. und III.3.2a bis c der Urteilsgründe selbständige
  56. Urkundenfälschungen angenommen hat, wurde nicht bedacht, daß es sich
  57. dabei um notwendige Handlungen zur Erlangung betrügerischer Vorteile in
  58. engem Zusammenhang mit den ausgeurteilten Betrügereien handelte.
  59. Den daraus dem Angeklagten naheliegend entstandenen Nachteilen
  60. trägt der Senat vor dem Hintergrund der relativ lange zurückliegenden Tatzeiten und der ersichtlich eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten durch
  61. die Verfahrensbeschränkung Rechnung. Die den aufrechterhaltenen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten stehen jedenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Durch diese Verfahrensweise ist der Angeklagte nicht
  62. beschwert.
  63. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Der neue
  64. Tatrichter wird eine solche aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen auf
  65. der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Berücksichtigung des
  66. eingeschränkten Schuldumfangs zu bemessen haben.
  67. Basdorf
  68. Häger
  69. Brause
  70. Gerhardt
  71. Schaal