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  1. 5 StR 437/13
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 7. November 2013
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. 3.
  10. 4.
  11. wegen Mordes u.a.
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
  14. beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2013 werden nach § 349
  16. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  17. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  18. und die dadurch den Nebenklägern sowie der Neben- und
  19. Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
  20. tragen.
  21. Ergänzend bemerkt der Senat:
  22. 1. Die auf Unterlassen des Hinweises nach § 243 Abs. 4 StPO gestützten
  23. Verfahrensrügen der Angeklagten L.
  24. , D.
  25. und B.
  26. sind jedenfalls
  27. mangels Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom
  28. 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13, NJW 2013, 3045; Beschlüsse vom 22. August 2013 – 5 StR 310/13, und vom 3. September 2013 – 1 StR 237/13
  29. Rn. 8 f.).
  30. 2. Dass die Schwurgerichtskammer dem wegen Mordes verurteilten Angeklagten D.
  31. eine außerordentliche Strafmilderung nach den durch BGH,
  32. Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1981 – GSSt 1/81,
  33. BGHSt 30, 105 entwickelten Grundsätzen („Rechtsfolgenlösung“) zugebilligt
  34. hat, begegnet durchgreifenden Bedenken, beschwert ihn jedoch nicht. Die
  35. Anwendung der vorgenannten Grundsätze setzt jedenfalls in der Regel tatbezogene Umstände von außergewöhnlicher unrechts- und schuldmindernder Wirkung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 – 5 StR 434/94,
  36. BGHSt 41, 72, 93 f.). Derartiges ist hier nicht im Ansatz ersichtlich und folgt
  37. -3-
  38. insbesondere nicht aus der nach dem Präklusionszeitpunkt geleisteten Aufklärungshilfe. Dass der Gesetzgeber die Problematik der absoluten Strafe bei
  39. der Schaffung des § 46b Abs. 3 StGB mit der Folge einer Regelungslücke
  40. übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.
  41. Basdorf
  42. Sander
  43. Dölp
  44. Schneider
  45. König