|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 436/17
- vom
- 24. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR436.17.0
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2017
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
-
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Februar 2017 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die den Nebenklägerinnen A.
-
- und K.
-
- I.
-
- jeweils hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte I.
- der Nebenklägerin M.
-
- zudem diejenigen
-
- .
-
- Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass
- die Angeklagten durch die Fassung des Tenors nicht beschwert sind.
- Mutzbauer
-
- Sander
- König
-
- Schneider
- Mosbacher
-
|