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- 5 StR 435/13
- (alt: 5 StR 613/12)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 8. Oktober 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- Es wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der
- Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen
- Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Strafrahmenbestimmung verneint wird.
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- Basdorf
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- Schneider
- Berger
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- König
- Bellay
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