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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 410/18
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- 29. November 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
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- ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR410.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2018
- bemerkt der Senat:
- 1. Die Revision des Angeklagten T.
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- ist zulässig erhoben. Nach Vorla-
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- ge von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass
- Rechtsanwalt
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- Kn.
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- die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2
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- Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt
- E.
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- unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem
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- amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als
- einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Be-
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- -3-
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- schluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248;
- LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).
- 2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten
- K.
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- und T.
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- betreffend die durch die a.
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- AG nach einem Teil
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- der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des
- Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen
- an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw.
- anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder
- durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen
- Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die
- a.
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- AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.
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- Mutzbauer
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- Sander
- König
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- Schneider
- Köhler
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