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  1. 5 StR 403/04
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. IM NAMEN DES VOLKES
  4. URTEIL
  5. vom 10. November 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen versuchten schweren Raubes u. a.
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 2004, an der teilgenommen haben:
  14. Richter Basdorf
  15. als Vorsitzender,
  16. Richter Häger,
  17. Richterin Dr. Gerhardt,
  18. Richter Dr. Raum,
  19. Richter Dr. Brause
  20. als beisitzende Richter,
  21. Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  22. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  23. Rechtsanwalt I
  24. als Verteidiger des Angeklagten C
  25. ,
  26. Rechtsanwalt K
  27. als Verteidiger des Angeklagten L
  28. Justizhauptsekretärin
  29. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  30. ,
  31. -3-
  32. für Recht erkannt:
  33. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
  34. des Landgerichts Görlitz vom 4. Mai 2004 werden mit der
  35. Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte C
  36. in
  37. Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum versuchten
  38. schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl mit
  39. Waffen verurteilt ist.
  40. Die Kosten der Rechtsmittel und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
  41. Staatskasse zur Last.
  42. – Von Rechts wegen –
  43. Gründe
  44. Das Landgericht hat den Angeklagten Ko
  45. wegen versuch-
  46. ten schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit
  47. Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
  48. und sieben Monaten, den Angeklagten C
  49. wegen Beihilfe zum versuch-
  50. ten schweren Raub und wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten L
  51. wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
  52. sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen
  53. rügt die Staatsanwaltschaft, daß die Angeklagten C
  54. und L
  55. jeweils nur als Gehilfen verurteilt worden sind. Im Hinblick auf das von den
  56. Angeklagten Ko
  57. und C
  58. begangene Raubdelikt bean-
  59. -4-
  60. standet sie, daß die Strafkammer insoweit einen minder schweren Fall im
  61. Sinne des § 250 Abs. 3 StGB angenommen hat. Die Rechtsmittel, die vom
  62. Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
  63. 1. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß die Strafkammer die Angeklagten C
  64. und L
  65. im Fall II 1 nur wegen Beihil-
  66. fe zum versuchten schweren Raub bzw. zum versuchten Diebstahl und im
  67. Fall II 2 beide ebenfalls nur als Gehilfen verurteilt hat.
  68. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen
  69. Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als
  70. Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung
  71. seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur
  72. Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der
  73. Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der
  74. Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig
  75. gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch
  76. dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413,
  77. 414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.).
  78. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts vertretbar, da die Strafkammer neben anderen Gesichtspunkten insbesondere auf die Rollenverteilung und den damit einhergehenden Mangel an
  79. Tatherrschaft bei den als Beihilfe gewerteten Tatbeiträgen abgestellt hat.
  80. Daß eine abweichende tatrichterliche Wertung, die sich am arbeitsteilig um-
  81. -5-
  82. gesetzten Ziel der Beuteerlangung ausrichtete, nähergelegen hätte, berechtigt das Revisionsgericht noch nicht zum Eingreifen.
  83. Im Fall II 1 holt der Senat die versehentlich unterbliebene (UA S. 23)
  84. Ausurteilung des tateinheitlichen mittäterschaftlich versuchten Diebstahls mit
  85. Waffen bei dem Angeklagten C
  86. nach, was strafzumessungsrechtlich
  87. ohne Auswirkung bleibt.
  88. 2. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, daß die Strafkammer in
  89. Fall II 1 der Urteilsgründe im Hinblick auf die Angeklagten Ko
  90. C
  91. und
  92. einen minder schweren Fall des Raubes im Sinne von § 250 Abs. 3
  93. StGB angenommen hat.
  94. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder
  95. schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine
  96. Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
  97. Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen
  98. hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen
  99. und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;
  100. vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst
  101. vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV
  102. 2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 – 5 StR 151/01). Das ist hier nicht der
  103. Fall.
  104. Nach
  105. dem
  106. aufgezeigten
  107. Prüfungsmaßstab
  108. zeigen
  109. auch
  110. die
  111. -6-
  112. Einzelausführungen der Revisionen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich ersichtlich bei beiden Angeklagten – wenngleich die Urteilsbegründung, den Gehilfen C
  113. betreffend, etwas mißverständlich gefaßt ist
  114. (UA S. 26 f.) – maßgeblich vom Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes
  115. des Versuchs leiten lassen.
  116. Basdorf
  117. Häger
  118. Raum
  119. Gerhardt
  120. Brause