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- 5 StR 380/09
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 11. November 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO mit den Maßgaben als unbegründet verworfen,
- dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist und dass für die versuchte besonders
- schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
- Jahren festgesetzt wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- G r ü n d e
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter
- besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt
- und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- unbegründet.
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- 2
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- Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, für die zu
- dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders
- schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat
- kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354
- Abs. 1 StPO gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren festsetzen.
- Basdorf
- Schneider
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- Brause
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- Schaal
- König
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