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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 377/17
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- 11. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Geiselnahme u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR377.17.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 46
- Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird
- verworfen.
- Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird
- als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision rechtzeitig begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011
- – 4 StR 553/11 Rn. 2 mwN). Mangels Nichtaufklärbarkeit einer etwaigen Fehlfunktion (Bl. 1135 der Sachakten) ist zugunsten des Beschwerdeführers davon
- auszugehen, dass der Verteidiger die Revisionsbegründung noch am 19. Juni 2017 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Leipzig eingeworfen hat (vgl.
- BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1;
- Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 35 mwN).
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- 2
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- 2. Die Revision des Angeklagten ist entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen unbegründet im
- Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat:
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- 3
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- Die Verfahrensrüge betreffend die Vernehmung der Eheleute S.
- genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter
- anderem legt der Beschwerdeführer die Chat-Protokolle nicht vor, auf die sich
- das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 9. Januar 2017 zur Widerlegung der „Geldthese“ tragend bezieht.
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- Mutzbauer
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- Sander
- König
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- Schneider
- Mosbacher
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