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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 321/18
  4. vom
  5. 30. August 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. 4.
  12. wegen Diebstahls u.a.
  13. ECLI:DE:BGH:2018:300818B5STR321.18.0
  14. -2-
  15. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. August 2018 gemäß § 349
  16. Abs. 2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen:
  17. 1. Der Angeklagte R.
  18. hat die Kosten seiner gegen das Ur-
  19. teil des Landgerichts Göttingen vom 26. Januar 2018 eingelegten, aber zurückgenommenen Revision zu tragen.
  20. 2. Die Revisionen der übrigen Angeklagten gegen das genannte Urteil werden aus den Gründen der Antragsschrift
  21. des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen; soweit die Einziehung des Wertes des aus den Taten 3, 5 und
  22. 7 Erlangten angeordnet worden ist, haften die jeweiligen
  23. Angeklagten gesamtschuldnerisch.
  24. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  25. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat
  26. zur erhobenen Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung, dass diese jedenfalls unbegründet ist.
  27. Mutzbauer
  28. Sander
  29. Mosbacher
  30. Schneider
  31. Köhler