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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 318/18
- vom
- 11. September 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018
- gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hamburg vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe
- von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die
- Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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- 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
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- a) Die Rüge, das Landgericht habe keine Entscheidung über die Vereidigung des gesondert verfolgten Zeugen M.
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- getroffen und damit gegen
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- § 59 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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- b) Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen
- M.
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- das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verletzt, hat der Be-
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- schwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Zwar
- liegt mit der ordnungsgemäßen Protokollberichtigung hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen eine besondere Verfahrenslage vor, bei der zur Wahrung des
- rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in der Regel – auf einen (hier allerdings nicht
- vorliegenden) Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen – eine
- Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrüge in Betracht kommt
- (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c). Der Beschwerdeführer
- hat die Erhebung der Rüge jedoch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist
- von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt, da er
- die Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO erst mit Schreiben
- vom 12. Juni 2018 beanstandet hat, obwohl ihm der Beschluss über die Protokollberichtigung bereits am 1. Juni 2018 zugegangen war (vgl. BGH, Beschluss
- vom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174).
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- Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Urteil nicht auf
- dem behaupteten Rechtsfehler beruhen würde. Es ist auszuschließen, dass
- das Tatgericht die – als unglaubhaft erachtete – Aussage des Zeugen anders
- bewertet hätte, wenn dieser unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein
- Verteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Tat-
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- gericht werde den entlastenden Angaben des Zeugen Glauben schenken, und
- dadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für
- die Richtigkeit der entlastenden Angaben des Zeugen zu benennen. Denn
- durch eine Vereidigung wird schon nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – 2 StR 443/93, BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 3).
- Mutzbauer
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- Schneider
- Hoch
-
- Berger
- Köhler
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