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- 5 StR 293/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 23. Juli 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579,
- 581) – grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH – GS –
- NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52,
- 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht.
- Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei
- zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB
- festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im
- Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2
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- StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG – Kammer –, Beschluss
- vom 29. Januar 2007 – 2 BvR 2025/06).
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- Basdorf
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- Raum
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- Schaal
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- Brause
- Jäger
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