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- 5 StR 287/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 20. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004
- beschlossen:
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- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 16. Juli 2004 hat vorgelegen.
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- Harms
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- Basdorf
- Raum
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- Gerhardt
- Brause
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