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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 219/14
- vom
- 4. Juni 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Chemnitz vom 18. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349
- Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Vorwegvollziehung von sechs
- Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Maßregelanordnung erweist sich als noch hinnehmbar. Jedoch ist im
- Blick auf die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer
- von zwei Jahren bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
- Monaten kein Raum für die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der
- Freiheitsstrafe. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen
- gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die Halbstrafenentlassung
- nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- 18. März 2008 – 1 StR 103/08, NStZ-RR 2008, 182). Der Senat bringt daher die
- Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe zum Wegfall (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 3 StR 487/12 mwN).
- Basdorf
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- Sander
- König
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- Dölp
- Bellay
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