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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 219/14
  4. vom
  5. 4. Juni 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung mit Todesfolge
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Chemnitz vom 18. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349
  13. Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Vorwegvollziehung von sechs
  14. Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  16. die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
  17. Auslagen zu tragen.
  18. Gründe:
  19. 1
  20. Die Maßregelanordnung erweist sich als noch hinnehmbar. Jedoch ist im
  21. Blick auf die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellte Therapiedauer
  22. von zwei Jahren bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn
  23. Monaten kein Raum für die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der
  24. Freiheitsstrafe. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung ist nach der eindeutigen
  25. gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB die Halbstrafenentlassung
  26. nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
  27. 18. März 2008 – 1 StR 103/08, NStZ-RR 2008, 182). Der Senat bringt daher die
  28. Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe zum Wegfall (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 3 StR 487/12 mwN).
  29. Basdorf
  30. Sander
  31. König
  32. Dölp
  33. Bellay