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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 5 StR 196/14
  4. vom
  5. 14. Januar 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags
  9. -2-
  10. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:
  11. Der Nebenklägerin
  12. für
  13. die
  14. V.
  15. Revisionsinstanz
  16. Rechtsanwältin F.
  17. wird im Adhäsionsverfahren
  18. Prozesskostenhilfe
  19. bewilligt
  20. und
  21. aus Berlin beigeordnet.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von
  25. Rechtsanwältin F.
  26. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die
  27. jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  28. Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5
  29. Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. März 2014 gestellten Antrag der
  30. Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt
  31. waren, wurde vom Landgericht zu den Strafakten genommen und ist im Revisionsverfahren übersehen worden. Bei dieser Sachlage steht einer (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  32. 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 mwN).
  33. 2
  34. Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
  35. Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches nicht mehr zu prüfen waren (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist
  36. -3-
  37. ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin F.
  38. beizuordnen, die der
  39. Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5
  40. Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).
  41. Sander
  42. Dölp
  43. Berger
  44. König
  45. Bellay