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- 5 StR 165/07
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 24. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
- beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349
- Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
- zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
- Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
- Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
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- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. April 2007 ausgeführt:
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- „Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
- Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tatvorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der
- Strafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand’ ergäben ‚sich
- zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt’ (UA S. 15), kann in
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- Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht
- geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl.
- BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 – in StV 2003, 393).
- Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen,
- Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzulegen.“
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- Dem stimmt der Senat zu.
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- Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem
- Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos.
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- Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht
- feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179,
- 182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird – ohne dass dies gegebenenfalls
- zur Strafmilderung führen müsste – erneut das Vorliegen der Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des
- Angeklagten zu prüfen haben.
- Basdorf
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- Häger
- Schaal
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- Gerhardt
- Jäger
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