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- 5 StR 161/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 22. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2004 – unter Einstellung
- des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO in Fall II 2 der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklageschrift vom 29. Januar 2003) –
- gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; diese entfällt.
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- Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
- Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
- und elf Monaten verurteilt.
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- 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
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- 3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
- und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen fallen die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zur Last.
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- G r ü n d e
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- Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe (Einzelstrafe) von 60 Tagessätzen zu je 8 Euro verurteilt worden ist, hat der Senat
- das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2
- StPO eingestellt, weil das Landgericht die Zäsurwirkung eines zwischen der
- Vergewaltigung (Tatzeit: 1999) und der Beleidigung (Tatzeit: 2003) ergangenen Strafbefehls vom 19. Juni 2002 übersehen hat. Dementsprechend war
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- die Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren aus der für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung festgesetzten Strafe von zwei Jahren
- und elf Monaten und der für die Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe
- rechtsfehlerhaft.
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- Die verbleibende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
- StPO. Der Strafausspruch für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung wird von dem oben aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und
- kann daher bestehenbleiben.
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- Harms
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- Häger
- Gerhardt
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- Basdorf
- Raum
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