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- 5 StR 103/12
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 27. März 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
- 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den
- Angeklagten nicht.
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- Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen
- der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar
- nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24
- mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände
- in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-
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- -3-
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- geben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als
- bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
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