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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 99/03
- vom
- 24. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Menschenhandels u. a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2003 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bielefeld vom 13. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die rechtlich bedenkliche
- strafschärfende Erwägung, "der Angeklagte habe sein Gastrecht mißbraucht", sich zum Nachteil des Angeklagten auf den maßvollen Strafausspruch ausgewirkt hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Ernemann
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- !
- Sost-Scheible
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