|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 89/06
- vom
- 18. Juli 2006
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Mordes
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. September 2005 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundsatzes
- der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) rügt, bemerkt der Senat:
- Zwar hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit dadurch verletzt, dass die am 8. Hauptverhandlungstag
- (15. Juli 2005) von 9.12 Uhr bis 9.20 Uhr durchgeführte und
- sodann unterbrochene Hauptverhandlung insgesamt vor der
- für diesen Tag für 9.30 Uhr festgesetzten Terminstunde stattfand. Dieser Mangel wurde indes durch die Wiederholung des
- gesamten Verfahrensabschnitts in dem vom Vorsitzenden
- kurzfristig für den selben Tag außerhalb der Hauptverhandlung anberaumten (zusätzlichen) Fortsetzungstermin geheilt.
- Dass die Zuhörer von diesem Termin möglicherweise keine
- Kenntnis hatten, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz
- der Öffentlichkeit nicht zu begründen, da der Schutz des Vertrauens in Terminsankündigungen vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfasst ist (vgl. BGH NStZ 1984, 134, 135). Dass
- im Gerichtsgebäude keine Hinweise auf Zeit und Ort dieses
-
- -3-
-
- zusätzlichen Termins angebracht waren, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Tepperwien
-
- Kuckein
- Solin-Stojanović
-
- Athing
- Sost-Scheible
-
|