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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 81/03
- vom
- 8. April 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 beschlossen:
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- Die Anträge des Verurteilten, mit denen er sich gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 wendet, werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senat hat mit Beschluß vom 27. März 2003 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem
- Amtsgericht Bocholt vom 25. November 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben
- vom 4. April 2003, in welchem er gegen die Senatsentscheidung "Veto und Beschwerde" einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
- Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen
- Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann
- diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989,
- 218). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
- Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in
- Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
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- denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
- Tepperwien
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- Kuckein
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- Athing
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