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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 57/04
  4. vom
  5. 6. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Dortmund vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens (UA 9) dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit
  14. Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in fünf Fällen in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Maatz
  17. Kuckein
  18. Ernemann
  19. Athing
  20. Sost-Scheible