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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 57/04
- vom
- 6. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dortmund vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens (UA 9) dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit
- Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in fünf Fällen in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Maatz
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- Kuckein
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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