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894 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 23/08
  4. vom
  5. 28. Februar 2008
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
  9. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet
  10. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  11. Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden
  12. Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Tepperwien
  15. Maatz
  16. Solin-Stojanović
  17. Athing
  18. Ernemann