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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 20/10
- vom
- 16. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2010 gemäß § 349 Abs.
- 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift
- des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2010 - im Schuldspruch
- dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Im Übrigen hat die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Franke
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- Solin-Stojanović
- Mutzbauer
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