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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 686/10
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- 25. Januar 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2011 gemäß § 349 Abs.
- 2 und 4 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
- Dortmund vom 3. September 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
- und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von
- Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter
- Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer
- vom 13. Oktober 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
- Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im
- Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben.
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- 2
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- Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend
- berücksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten unter Bewährung aus dem
- Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13. Oktober 2008 gestanden
- habe. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon vor Erlass dieses Urteils begangen worden sind; dementsprechend hat das Landgericht mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus diesem Urteil eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
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- 3
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- Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne diesen
- Rechtsfehler noch mildere Strafen verhängt hätte. Er vermag hier auch entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu beurteilen, ob die verhängten Rechtsfolgen jedenfalls angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die
- bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerfG,
- NStZ 2007, 598) liegen nach dem Vorbringen des Verteidigers in seinem
- Schriftsatz vom 21. Januar 2011 nicht vor.
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- 4
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- Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen
- treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
- Ernemann
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- Roggenbuck
- Mutzbauer
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- Cierniak
- Bender
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