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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 584/15
- vom
- 17. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.0
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Halle vom 17. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Maßregelausspruch dahin berichtigt und ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen
- wird.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
- den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
- verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass „der Führerschein des Angeklagten entzogen“ und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten
- vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
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- -3-
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- 2
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- Der Maßregelausspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies
- zieht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO
- steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr. vgl. BGH,
- Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 262/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2
- Nachteil 16 mwN).
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- 3
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- Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne
- des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Quentin
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