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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 573/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 13. Februar 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Ergänzend bemerkt der Senat:
  14. Die zu §§ 241, 338 Nr. 8 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344
  15. Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Bei einer Formalrüge muß genau ersichtlich sein, gegen welche Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts konkret der Vorwurf der fehlerhaften
  16. Verfahrensweise erhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoßen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner
  17. StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 24). Die bloße Wiedergabe umfangreicher Fragenkataloge und hierzu ergangener Gerichtsbeschlüsse, wonach eine Vielzahl von - zudem lediglich ziffernmäßig bezeichneten - Fragen nicht zugelassen worden ist,
  18. verbunden mit der nicht näher substantiierten Behauptung, bei
  19. Zulassung der Fragen hätten sich die Antworten zugunsten
  20. des Angeklagten auf die Beweiswürdigung ausgewirkt, genügt
  21. daher nicht.
  22. -3-
  23. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
  24. die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
  25. notwendigen Auslagen zu tragen.
  26. Tepperwien
  27. Maatz
  28. Ernemann
  29. Sost-Scheible