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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 4 StR 529/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 29. Januar 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  14. Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 21. August 2001
  15. mit den Feststellungen aufgehoben
  16. a)
  17. im Strafausspruch,
  18. b)
  19. soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem
  20. psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden
  21. ist.
  22. 2.
  23. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  24. Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
  25. Landgerichts zurückverwiesen.
  26. 3.
  27. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  28. Gründe:
  29. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
  30. zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die
  31. Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie auf Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB erkannt. Die hiergegen
  32. -3-
  33. gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
  34. Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.
  35. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  36. Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus können hingegen nicht bestehen
  37. bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
  38. 27. November 2001 ausgeführt:
  39. "Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3
  40. (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn
  41. die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe
  42. entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen
  43. Urteil nicht zu entnehmen. Das gilt umso mehr, als die Jugendkammer die Strafhöhe mit der Notwendigkeit der erzieherischen Einwirkung und der Trennung des Angeklagten von
  44. seinem ihn negativ beeinflussenden Umfeld begründet (UA
  45. S. 27). Eine Einwirkung und Trennung erfolgt aber auch durch
  46. die vom Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung
  47. gemäß § 63 StGB. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung
  48. des Ausspruchs über die Jugendstrafe (vgl. BGHR JGG § 5
  49. Abs. 3 Absehen 1 und 2; Beschluß vom 23. Juli 1993 - 2 StR
  50. 364/93)."
  51. Dem tritt der Senat bei. Er hebt angesichts des Sachzusammenhangs
  52. zwischen Jugendstrafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Abse-
  53. -4-
  54. hen 1) auch den – für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründeten Ausspruch
  55. über die Unterbringung nach § 63 StGB auf. Dies entspricht im Ergebnis auch
  56. dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Aufhebung des Urteils im
  57. Strafausspruch “mit den Feststellungen” beantragt hat. Davon umfaßt sind indes auch die Feststellungen, die sich auf die Frage der erheblich verminderten
  58. Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten beziehen (vgl. Kuckein in KK
  59. 4. Aufl. § 353 Rdn. 30 a.E.), die gleichzeitig die Grundlage für den Maßregelausspruch bilden.
  60. Tepperwien
  61. Maatz
  62. Ernemann
  63. Athing
  64. Sost-Scheible