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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 524/04
- vom
- 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Münster vom 5. Juli 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, daß der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB
- aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- entfällt (vgl. im übrigen BGH, Beschluß vom 27. April 2005
- - GSSt 2/04).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Athing
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- Kuckein
- Ernemann
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