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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 474/09
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- 19. Oktober 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Erpressung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 gemäß
- § 42 Abs. 1 RVG beschlossen:
- Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G.
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- -S.
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- aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der
- gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu.
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- Gründe:
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- Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F.
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- für die Revisionshauptver-
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- handlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof
- zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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- 2
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- In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat
- eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hat-
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- te sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es
- war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
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- Ernemann
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Franke
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- Quentin
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