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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 474/09
  4. vom
  5. 19. Oktober 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 gemäß
  11. § 42 Abs. 1 RVG beschlossen:
  12. Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G.
  13. -S.
  14. aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der
  15. gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F.
  19. für die Revisionshauptver-
  20. handlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof
  21. zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
  22. 2
  23. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat
  24. eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hat-
  25. -3-
  26. te sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es
  27. war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
  28. Ernemann
  29. Roggenbuck
  30. Bender
  31. Franke
  32. Quentin