You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

154 lines
8.7 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 314/07
  4. 4 StR 391/07
  5. vom
  6. 19. Juni 2008
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. 1.
  10. 2.
  11. wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 beschlossen:
  14. Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2
  15. und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
  16. Steht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB) noch
  17. Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist?
  18. Gründe:
  19. I.
  20. 1
  21. 1. Beim 4. Strafsenat sind zwei – zur Durchführung des Verfahrens nach
  22. § 132 GVG verbundene – Revisionsverfahren anhängig, in denen gegen die
  23. revisionsführenden Angeklagten gemäß § 66 b Abs. 3 StGB nachträglich die
  24. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. In beiden
  25. Fällen hatten die Angeklagten zum Zeitpunkt der Erklärung der Erledigung der
  26. Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus (§ 67 d Abs. 6 StGB)
  27. noch (Rest-) Freiheitsstrafen zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung nach § 63 StGB erkannt worden war, und zwar der Angeklagte W.
  28. (Verfahren 4 StR 314/07) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und 26 Tagen,
  29. der Angeklagte H.
  30. Jahr und sechs Monaten.
  31. (Verfahren 4 StR 391/07) eine solche von einem
  32. -3-
  33. 2
  34. 2. Der Senat beabsichtigt, beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats vom
  35. 28. August 2007 – 1 StR 268/07 (NJW 2008, 240) gehindert. In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien die Ansicht vertreten, dass die nachträgliche Anordnung der Unterbringung
  36. in der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 3 StGB „regelmäßig“ nicht in
  37. Betracht kommt, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nach § 67 d Abs. 6 StGB noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die
  38. zugleich mit der Unterbringung erkannt worden war. Er hat allerdings offen gelassen, ob dies auch gilt, wenn nach der Erledigungsentscheidung nur noch für
  39. „sehr kurze Zeit“ Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.
  40. 3
  41. 3. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, auch
  42. wenn er grundsätzlich das Bestreben teilt, die Vorschriften über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen des schwerwiegenden Eingriffs in Freiheitsrechte der Betroffenen restriktiv auszulegen. Er ist der Ansicht,
  43. dass die vom 1. Strafsenat vorgenommene Auslegung nicht nur im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet, sondern dass auch die für sie angeführten Gesetzesmaterialien unklar sind. Nach Auffassung des Senats führt zudem die vom
  44. 1. Strafsenat vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs des
  45. § 66 b Abs. 3 StGB insbesondere mit Blick auf diejenigen Täter, die ohne
  46. Schuld (§ 20 StGB) gehandelt haben und gegen die daher keine Freiheitsstrafe
  47. verhängt worden ist, zu Wertungswidersprüchen. Schließlich könnte die Frage,
  48. ob § 66 b Abs. 3 StGB oder aber die enger gefassten Absätze 1 und 2 des § 66
  49. b StGB anwendbar sind, von bloßen Zufälligkeiten des Vollstreckungsverfahrens abhängen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, auch bezüglich des Gegenstandes und Ablaufes der beiden betroffenen Revisionsverfahren, wird auf
  50. die Darstellung im Anfragebeschluss des Senats vom 5. Februar 2008 (NStZ
  51. 2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) Bezug genommen.
  52. -4-
  53. 4
  54. 4. Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat bei dem 1. Strafsenat
  55. des Bundesgerichtshofs angefragt, ob er an seiner entgegenstehenden Entscheidung vom 28. August 2007 festhält, bei den übrigen Strafsenaten, ob der
  56. beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob
  57. gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
  58. 5
  59. Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 2. April 2008 ausgesprochen,
  60. dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Die übrigen Strafsenate
  61. des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, dass dortige Rechtsprechung der
  62. beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht.
  63. II.
  64. 6
  65. Der Senat legt die streitige Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vor (§ 132 Abs. 2 GVG); nach seiner Auffassung ist sie
  66. auch von grundsätzlicher Bedeutung, so dass die Vorlage sowohl aus Gründen
  67. der Divergenz zur Rechtsprechung des 1. Strafsenats als auch nach § 132
  68. Abs. 4 GVG erfolgt.
  69. 7
  70. Zur Begründung der Vorlage nimmt der Senat auf die Ausführungen im
  71. Anfragebeschluss vom 5. Februar 2008 Bezug. Lediglich zu den im Antwortbeschluss des 1. Strafsenats vom 2. April 2008 angesprochenen zusätzlichen
  72. Gesichtspunkten wird ergänzend folgendes angemerkt:
  73. 8
  74. 1. Aus dem Wortlaut des § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach im Rahmen
  75. der Gefährlichkeitsprognose „ergänzend … (die) Entwicklung (des Verurteilten)
  76. während des Vollzugs der Maßregel“ heranzuziehen ist (vgl. Rdn. 5 und 6 des
  77. Antwortbeschlusses), lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats nichts
  78. herleiten. Die genannte Bestimmung verlangt für die Gefährlichkeitsprognose
  79. eine „Gesamtwürdigung des Betroffenen“ (Hervorhebung durch den Senat)
  80. -5-
  81. zum Zeitpunkt der Entscheidung. Hierzu zählt naturgemäß auch die Entwicklung in einem vorausgegangenen Strafvollzug. Niemand wird etwa in Frage
  82. stellen, dass bei einem (vollständigen) Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe nach
  83. § 67 Abs. 2 StGB die während des Vollzugs der Freiheitsstrafe erfolgte Entwicklung des Verurteilten in die Prognose nach § 66 b Abs. 3 Nr. 2 StGB mit
  84. einzustellen ist. Dass dieser Gesichtspunkt nicht ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden ist (etwa: „während des Vollzugs der Maßregel sowie während eines etwaigen Strafvollzugs“), lässt keine Rückschlüsse
  85. auf einen bestimmten gesetzgeberischen Willen zu. Dies zeigt gerade der Blick
  86. auf die entsprechenden Regelungen in § 66 b Abs. 1 und 2 StGB, in denen –
  87. nunmehr umgekehrt – ausschließlich die Entwicklung des Verurteilten während
  88. des Strafvollzuges angesprochen wird. Auch hieraus ist bisher nicht der
  89. Schluss auf eine Einengung der Beurteilungsgrundlage oder gar des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen gezogen worden.
  90. 9
  91. 2. Die vom 1. Strafsenat herangezogene Passage in der Stellungnahme
  92. des Bundesrats vom 2. April 2004 (BRDrucks. 202/04 [Beschluss] S. 4) zu dem
  93. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (vgl. Rdn. 17 des Antwortbeschlusses) führt nach Auffassung des Senats
  94. ebenfalls nicht weiter. Der Bundesrat hat dort lediglich – ohne dies näher zu
  95. spezifizieren – darauf hingewiesen, dass vieles von den „Zufälligkeiten des
  96. Vollstreckungsverlaufs“ abhinge und im Übrigen eine Reihe von Fragen bezeichnet, die seiner Auffassung nach noch eingehender Erörterung bedürften.
  97. Die Antwort der Bundesregierung hierauf hat sich in dem Hinweis erschöpft,
  98. „dass sich alle in der Begründung für die Stellungnahme [des Bundesrats] aufgeworfenen Fragen auf der Basis der vorgeschlagenen Vorschrift nebst ihrer
  99. Begründung schlüssig beantworten lassen“ (BTDrucks. 15/2945 S. 5). Dieser
  100. pauschalen Bemerkung kann wohl kaum entnommen werden, der Gesetzgeber
  101. habe es bewusst hingenommen, dass die Anwendbarkeit des § 66 b Abs. 3
  102. -6-
  103. StGB von den vom Senat in seinem Anfragebeschluss aufgezeigten Zufälligkeiten des Vollstreckungsverfahrens abhängig ist.
  104. 10
  105. 3. Offen bleibt weiterhin, wie zu verfahren ist, wenn nach der Entscheidung über die Erledigung nur noch „für kurze Zeit“, d.h. unter Umständen nur
  106. noch für wenige Tage, Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Der Hinweis auf die
  107. „fragmentarische Natur des Strafrechts“ erscheint wenig hilfreich, wenn die Lückenhaftigkeit die Folge einer Gesetzesauslegung ist, die im Wortlaut der Norm
  108. keinen Niederschlag gefunden hat. Auch der Ultima-ratio-Charakter der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung führt hier nicht weiter. Er vermag nicht zu
  109. erklären, warum von zwei gleichermaßen gefährlichen Straftätern der eine, der
  110. seine Strafe vor der Maßregel voll verbüßt hat, nach § 66 b Abs. 3 StGB untergebracht werden kann, wohingegen der andere, gegen den einige Monate,
  111. gegebenenfalls aber auch nur noch wenige Tage Freiheitsstrafe zu vollstrecken
  112. sind, im Anschluss unmittelbar in Freiheit gelangt. Soweit der 1. Strafsenat
  113. Ausnahmen für denkbar hält, wenn nach der Erledigungsentscheidung nur
  114. -7-
  115. noch für „sehr kurze Zeit“ Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre, verweist der Senat darauf, dass die Grenzen richterlicher Rechtsschöpfung überschritten würden, wollte der Bundesgerichtshof diese Zeitspanne ohne jeden Anhalt im Gesetz willkürlich auf weniger als sechs Monate oder drei Monate oder einen Monat festlegen.
  116. Tepperwien
  117. Maatz
  118. Solin-Stojanović
  119. Kuckein
  120. Ernemann