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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 385/16
- vom
- 6. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Betruges
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- ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR385.16.0
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 gemäß § 154
- Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Bochum vom 17. März 2016 wird
- a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen
- Betruges zum Nachteil des Geschädigten
- A.
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- verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung
-
- fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
- Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
- b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
- dass der Angeklagte P.
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- des Betruges in 29 Fällen
-
- und der Angeklagte B.
-
- des Betruges in 34 Fällen
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- schuldig sind.
- 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- 3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten P.
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- wegen Betruges in
-
- 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit
- Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten B.
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- hat es
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- unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in
- 35 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
- verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
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- 2
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- 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
- gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges
- zum Nachteil des Geschädigten
-
- A.
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- (Tatzeit: 18. Juli 2010)
-
- verurteilt worden sind. Dies hat die Änderung der jeweiligen Schuldsprüche sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge.
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- 3
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- 2. Im Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des
- angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 4
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- 3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch die Aussprüche über die
- Gesamtfreiheitsstrafen unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen bei beiden Angeklagten ausschließen, dass das
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- -4-
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- Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafen mildere
- Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Cierniak
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- Quentin
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