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- BUNDESGERICHTSHOF
- 4 StR 347/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 18. Oktober 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
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- soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe
- verurteilt worden ist,
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- b)
- 2.
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- im gesamten Strafausspruch.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie versuchten schweren Raubes (Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
- Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
- materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
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- 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Raubüberfalls auf die Zweigstelle M.
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- der Sparkasse P.
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- am 9. März 1998 und
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- eines versuchten Raubüberfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in S.
- V.
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- am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen Bank-
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- überfalls (am 15. Februar 1999) wurde er freigesprochen. Alle drei Überfälle
- wurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise durchgeführt. Seine Beteiligung an der Tat vom 17. Dezember 1999 hat der Angeklagte eingeräumt,
- die an den beiden anderen Überfällen hat er bestritten.
- 2. Die Verurteilung im Fall II 1 (Überfall in M.
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- ) hat keinen Bestand,
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- weil die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
- Das Landgericht hat seine Überzeugung von der (Mit-)Täterschaft des
- Angeklagten u.a. auf folgende Erwägung gestützt: Zwar sei der Angeklagte von
- einer Beteiligung an dem Banküberfall vom 15. Februar 1999 freizusprechen,
- weil seine Einlassung nicht zu widerlegen sei, daß die damals in der Nähe des
- Tatorts gefundene, mit DNA-Material des Angeklagten versehene Wollmütze,
- die von einem der Täter bei dem Banküberfall getragen wurde, ihm einmal von
- "einem Türken" zum Wärmen zur Verfügung gestellt und von ihm zur Tatzeit
- nicht benutzt worden sei (UA 13, 21, 23); seiner Einlassung könne jedoch entnommen werden, "daß er auch außerhalb der Tat in S.
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- vom 17.12.1999 in
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- Kontakt zu Personen stand, die Bankräubereien nach dem auch in S.
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- ver-
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- wirklichten Plan begangen haben" (UA 13).
- Diese Begründung trägt nicht; denn es steht nicht fest, wie die Wollmütze in die Hand des Täters gelangt ist, und es ist nicht erwiesen, daß zwischen
- dem Angeklagten und dem Täter, der die Mütze bei der Tat trug, eine Verbin-
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- dung bestand. Die Erwägung der Strafkammer stellt sich somit nur als Vermutung dar, auf die der Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ
- 1981, 33; 1987, 473 f.).
- Da das Landgericht in seiner Beweiswürdigung zum Fall II 1 zum Nachteil des Angeklagten mehrfach auf die so begründete "Einbindung des Angeklagten in die Personengruppe, aus der heraus die Bankräubereien begangen
- worden sind", abgestellt hat (UA 13, 14), kann der Senat - trotz der verbleibenden gewichtigen Indizien, die für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat
- sprechen - nicht ausschließen, daß es zu einem für den Angeklagten günstig eren Ergebnis gelangt wäre, wenn es den genannten Gesichtspunkt nicht berücksichtigt hätte. Die Verurteilung im Fall II 1 muß daher aufgehoben werden.
- 3. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Fall II 2 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich bei dieser Tat um
- eine Wiederholungstat gehandelt habe (UA 20). Da die Verurteilung im Fall II 1
- keinen Bestand hat, muß auch die Einzelstrafe im Fall II 2 und damit der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
- 4. Für die neu zu treffenden Feststellungen im Hinblick auf die angeblich
- von einem unbekannten Türken dem Angeklagten nur zum Wärmen zur Verfügung gestellte (mit Sehschlitzen versehene) Wollmütze weist der Senat darauf
- hin, daß Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit
- es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind;
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- ihre Zurückweisung erfordert auch nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH, Beschluß
- vom 19. September 2001 - 3 StR 268/01 jeweils m.w.N.).
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanoviæ
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- Kuckein
- n
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- Erneman
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