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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 340/06
  4. vom
  5. 11. Oktober 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. I.
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. April 2006
  14. 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im
  15. Fall II 4 der Urteilsgründe der falschen uneidlichen Aussage
  16. schuldig ist,
  17. 2. im Ausspruch über die im Fall II 4 der Urteilsgründe erkannten Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den
  18. Feststellungen aufgehoben.
  19. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung, wegen Betruges und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
  24. richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
  25. -3-
  26. Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
  27. Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  28. 2
  29. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II 4 der Urteilsgründe dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung entfällt.
  30. 3
  31. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte vor der Falschaussage beim Ermittlungsrichter am 25. April 2005 bereits bei
  32. seiner richterlichen Vernehmung vom 13. Oktober 2000 als Zeuge zugunsten
  33. seines Freundes F.
  34. falsch ausgesagt. Dadurch hatte er sich der fal-
  35. schen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit vollendeter (vgl. Tröndle/Fischer
  36. StGB 53. Aufl. § 258 Rdn. 5) Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbarkeit wäre im Fall wahrheitsgemäßer Angaben bei der zweiten richterlichen Vernehmung aufgedeckt worden. Insoweit greift zugunsten des Angeklagten die
  37. Vorschrift des § 258 Abs. 5 StGB ein, wonach wegen Strafvereitelung nicht bestraft wird, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er
  38. selbst bestraft wird.
  39. 4
  40. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II 4
  41. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. Darüber hinaus kann diese Einzelstrafe auch deswegen keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines Aussagenotstands
  42. nach § 157 Abs. 1 StGB geprüft hat. Hätte der Angeklagte bei seiner zweiten
  43. richterlichen Vernehmung wahrheitsgemäß ausgesagt, so hätte er sich zugleich
  44. der bei der ersten richterlichen Vernehmung begangenen uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung bezichtigen müssen, von der ein
  45. strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht kam. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei seiner Falschaussage vom 25. April 2005
  46. -4-
  47. auch das Ziel der Selbstbegünstigung verfolgte. Dass die Absicht, die Gefahr
  48. einer Bestrafung von sich abzuwenden, der einzige oder wesentliche Beweggrund für die falsche Aussage war, setzt § 157 StGB nicht voraus (vgl. BGHR
  49. StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.N.). Ebenso wenig wird § 157
  50. StGB dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte den Aussagenotstand
  51. durch seine falschen Angaben in einer früheren Vernehmung schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 8, 301, 318 f.; BGH StV 1995, 249 m.w.N.).
  52. 5
  53. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von der Höhe der aufgehobenen Einzelstrafe beeinflusst ist; er
  54. hebt daher auch den Gesamtstrafenausspruch auf.
  55. Kuckein
  56. Athing
  57. Ernemann
  58. Solin-Stojanović
  59. Sost-Scheible