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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 299/08
- vom
- 26. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im
- Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der AngeS.
- 6.000 Euro
- klagte verurteilt wird, an den Nebenkläger
- nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
- dem 1. März 2008 zu zahlen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Maatz
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- Kuckein
- Ernemann
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- Athing
- Mutzbauer
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