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991 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 299/08
  4. vom
  5. 26. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im
  12. Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der AngeS.
  13. 6.000 Euro
  14. klagte verurteilt wird, an den Nebenkläger
  15. nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
  16. dem 1. März 2008 zu zahlen.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  18. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  19. Maatz
  20. Kuckein
  21. Ernemann
  22. Athing
  23. Mutzbauer