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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 276/13
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- 31. Juli 2013
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
- Arnsberg vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Die Verfahrensrüge ist, soweit sie sich auf „die übrigen Zeugen“ bezieht,
- bereits unzulässig. Die Behauptung, eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen, die namentlich nicht genannt werden, sei nicht getroffen worden, ist unzutreffend. Der Zeuge J.
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- wurde unvereidigt entlassen (Seite 4 des Pro-
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- tokolls der Hauptverhandlung). Die Zeugen Eheleute K.
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- und der Zeuge R.
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- wurden einvernehmlich und unvereidigt entlassen (Seite 5 des Protokolls der Hauptverhandlung).
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- Eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung (und Entlassung) der
- Zeugin Kl.
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- ist allerdings nicht ergangen. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfah-
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- rensfehler liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 – 2 StR 457/05,
- BGHSt 50, 282; Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, NStZ 2009,
- 343; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 59 Rn. 13 mwN). Der Senat schließt jedenfalls
- aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Entscheidung beruht. Zeugen werden nur
- noch vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der
- Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für
- notwendig hält. Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung,
- kann das Urteil hierauf nur beruhen, wenn es bei einer Entscheidung zu einer Vereidigung des Zeugen gekommen wäre, und wenn sodann nicht auszuschließen wäre,
- dass der Zeuge in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (BGH,
- Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114). Angesichts der
- sonstigen Beweislage schließt der Senat aus, dass es das Gericht im vorliegenden
- Fall wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
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- einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig gehalten haben könnte, die Zeugin
- Kl.
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- zu vereidigen.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Bender
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- Mutzbauer
- Quentin
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