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875 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 216/05
  4. vom
  5. 15. September 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 beschlossen:
  11. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
  12. Gründe:
  13. Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines
  15. Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der
  16. notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl.
  17. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO
  18. 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).
  19. Tepperwien
  20. Kuckein
  21. Ernemann
  22. Athing
  23. Sost-Scheible