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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 202/08
- vom
- 12. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
- 1.
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Saarbrücken vom 23. Januar 2008 wird als
- unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
- auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Auf den rechtsbedenklichen Erwägungen des Landgerichts zum beendeten Versuch (vgl. hierzu Fischer StGB
- 55. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15 ff.) beruht das Urteil im Ergebnis nicht, weil der Angeklagte durch das Eingreifen des
- Zeugen M.
- die weitere Ausführung der Tat jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben hat (vgl. UA 8, 19).
- Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und
- Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74,
- 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren
- zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).
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- 2.
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- Der Antrag des Nebenklägers vom 27. Mai 2008, ihm
- Rechtsanwalt F.
- aus Saarbrücken beizuordnen, ist
- gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger
- bereits mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 (Bd. I
- D 115) den Rechtsanwalt - ersichtlich als Beistand
- (§§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO) - bestellt
- hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
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- Maatz
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- Kuckein
- Solin-Stojanović
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- Athing
- Mutzbauer
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