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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 190/16
  4. vom
  5. 7. Juni 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  11. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Offenburg vom 21. Oktober 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. April 2016 mit der Maßgabe
  14. als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt des tateinheitlich
  15. unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln des unerlaubten Besitzes
  16. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
  17. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  18. StPO).
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR190.16.0
  21. -2-
  22. Ergänzend bemerkt der Senat:
  23. Einer Aufhebung der Entscheidung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel bedarf es entgegen des Antrags des Generalbundesanwalts
  24. nicht, da die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs ausgehend von einer festgestellten Therapiedauer von voraussichtlich zwei Jahren im Ergebnis zutreffend auf
  25. acht Monate festgesetzt hat. Angesichts des Umstands, dass die zwischenzeitlich
  26. vollstreckte Untersuchungshaft die Dauer des Vorwegvollzugs übersteigt, ist der Senat durch den Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom
  27. 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, StraFo 2010, 207; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl.,
  28. § 349 Rn. 28).
  29. Sost-Scheible
  30. Roggenbuck
  31. Mutzbauer
  32. Franke
  33. Bender