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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 184/17
- vom
- 24. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Baden-Baden vom 4. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR184.17.0
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- -2-
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- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Der Ausspruch im angefochtenen Urteil über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 30. November
- 2015 ist unschädlich, jedoch entbehrlich. Denn die Einziehung war erledigt, da mit
- Rechtskraft jenes Urteils das Eigentum an den sichergestellten Betäubungsmitteln
- gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG in Verbindung mit § 74e Abs. 1 StGB aF auf den
- Staat übergegangen war (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR
- StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8; vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NZV
- 2004, 536; Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 353/17).
- Sost-Scheible
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- Bender
- Paul
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- Feilcke
- Grube
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