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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 171/18
- vom
- 3. Juli 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Arnsberg vom 27. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR171.18.0
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- -2-
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Wenngleich die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer
- Maßregel nach § 64 StGB deren Ablehnung nicht zu tragen vermögen (vgl. BGH,
- Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 3 StR 287/14, juris Rn. 7 mwN; vom 9. September
- 2015 – 4 StR 335/15, juris Rn. 11, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2016, 45),
- hat das Landgericht – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend angeführt hat – die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten mit noch hinreichender Begründung verneint.
- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Quentin
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- Franke
- Feilcke
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