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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 147/16
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- 25. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:250516B4STR147.16.0
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Oktober 2015, soweit es ihn
- betrifft, im Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub,
- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt.
- Ferner hat es festgestellt, dass der Angeklagte – und der nicht revidierende
- Mitangeklagte – aus den Taten 33.126 Euro erlangt haben und „die Kammer
- nur deshalb nicht auf Verfall bzw. den Verfall von Wertersatz erkannt hat, weil
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- dem Ansprüche der – im Einzelnen nachfolgend aufgeführten – Verletzten im
- Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen“.
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- Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen
- Rechts begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den
- aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet
- im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. a) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 344 Abs. 2 StPO)
- hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2016
- genannten Gründen keinen Erfolg.
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- b) Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils halten rechtlicher Überprüfung stand; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- 2. Keinen Bestand hat jedoch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO.
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- a) Das Landgericht hat die Summe des vom Angeklagten – und seinem
- Mitangeklagten – durch die Taten jeweils Erlangten durch eine Addition der jeweils erlangten Bargeldsummen sowie des Wertes der entwendeten Schmuckgegenstände ermittelt und die so errechnete Gesamtsumme abzüglich des
- Wertes der an den Geschädigten H.
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- zurückgelangten Schmuckstücke
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- als den Betrag bezeichnet, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i
- Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. Jedoch hat der
- Tatrichter auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur
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- Senatsbeschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 403/15, wistra 2016, 152
- mwN). Deren Prüfung ist hier rechtsfehlerhaft unterblieben. Dafür, dass die Voraussetzungen des § 73c StGB im vorliegenden Fall nicht zu erörtern gewesen
- wären, bieten die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Anhalt.
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- b) Der neue Tatrichter wird sich daher mit den Voraussetzungen für die
- Anwendung von § 73c Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen haben (vgl. zur Systematik von § 73c Abs. 1 StGB BGH, Urteile vom 26. März 2009 – 3 StR
- 579/08, NStZ 2010, 86 f., und vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR
- 2015, 176 ff.). Da dem Landgericht bei seiner Entscheidung nach § 111i Abs. 2
- StPO insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist, können die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben.
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- c) Eine Erstreckung der Aufhebung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B.
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- gemäß § 357 StPO ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtspre-
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- chung des Bundesgerichtshofs ist die Vorschrift des § 357 StPO zwar grundsätzlich auch auf identische sachlich-rechtliche Fehler bei Verfallsentscheidungen anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Rechtsfehler lediglich in der
- Nichterörterung der Härtevorschrift des § 73c StGB besteht, da die Frage, ob
- wegen einer unbilligen Härte oder aufgrund einer Ermessensentscheidung von
- einer Verfallsentscheidung abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht
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- (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 5 StR 365/07, NStZ 2008,
- 565, 567 mwN). So liegt es hier.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Quentin
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