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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 146/14
  4. vom
  5. 20. Mai 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2014 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Januar 2014 in den Strafaussprüchen
  14. und hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
  15. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer
  20. Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen
  21. richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat hinsichtlich der
  22. Strafaussprüche und der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in
  23. einer Entziehungsanstalt Erfolg.
  24. -3-
  25. 2
  26. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2014
  27. unter anderem ausgeführt:
  28. "Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass nur der
  29. Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37,
  30. 5).
  31. Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf
  32. einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im
  33. Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat seit den 1990er Jahren bis zur Tatzeit, mithin über mehr als 20 Jahre, bis zu 5 Gramm
  34. Haschisch am Tag konsumiert (UA Bl. 2/3) und die Kammer ist von einer Betäubungsmittelabhängigkeit als Ursache der verfahrensgegenständlichen Taten überzeugt (UA Bl. 8). Der Symptomwert der Taten
  35. ergibt sich ferner daraus, dass er bereits mehrfach einschlägig, auch
  36. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorbestraft ist und den Verkaufserlös hat er für die Beschaffung von Betäubungsmitteln eingesetzt
  37. (UA Bl. 4), so dass ohne Therapie eine negative Gefahrenprognose
  38. auch für die Zukunft naheliegt. Wegen bekundeter Therapiebereitschaft
  39. scheidet die Maßregel auch nicht deshalb aus, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2
  40. StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10 in:
  41. NStZ-RR 2010, 319 Rn. 8).
  42. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nach ständiger
  43. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig (vgl. BGH,
  44. Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 in: NStZ 2009, 441 m.w.N.).
  45. Hieran hat sich durch die Neufassung von § 64 StGB nichts geändert
  46. (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07 in:
  47. NStZ-RR 2008, 73).
  48. Die Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel hat die Aufhebung
  49. des Strafausspruchs zur Folge. Nach der Würdigung der Kammer besteht bei der Gesamtstrafenbildung ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 a.a.O.
  50. Rn. 6). Denn die Kammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass
  51. er sich zu einer Therapie im Rahmen der Zurückstellung bereit gefunden hat (UA Bl. 7). Da die stationäre Langzeittherapie im Rahmen der
  52. Maßregel eine belastendere, wenn auch nachhaltigere Maßnahme dar-
  53. -4-
  54. stellt, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer dies stärker strafmildernd berücksichtigt hätte.
  55. ...
  56. Die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch hingegen werden aufrechterhalten werden können. Denn ergänzende Feststellungen bleiben
  57. möglich und widersprüchliche sind nicht zu erwarten."
  58. 3
  59. Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Anwendung von § 31 BtMG zu bedenken haben wird.
  60. 4
  61. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
  62. Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  63. Sost-Scheible
  64. Roggenbuck
  65. Mutzbauer
  66. Cierniak
  67. Bender