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3.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 134/15
  4. vom
  5. 11. Mai 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen Betruges
  12. hier: Anhörungsrügen der Angeklagten O.
  13. ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0
  14. und L.
  15. -2-
  16. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
  17. Die Anhörungsrügen der Verurteilten O.
  18. und L.
  19. gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf
  20. ihre Kosten zurückgewiesen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten O.
  24. und L.
  25. , soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuld-
  26. spruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen
  27. dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K.
  28. als unbe-
  29. gründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen
  30. Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O.
  31. und L.
  32. hiergegen die Anhörungsrügen erhoben.
  33. 2
  34. Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor.
  35. 3
  36. 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind.
  37. -3-
  38. 4
  39. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in
  40. sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
  41. 5
  42. Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche
  43. Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Senat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen
  44. zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon
  45. grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen
  46. und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung
  47. ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014
  48. – 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 519/14). Dies ergibt
  49. sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in
  50. seinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K.
  51. betrifft, auf
  52. die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
  53. 16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in dieser Antragsschrift – und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antragsschriften die beiden anderen Angeklagten betreffend – eingehende Ausführungen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.
  54. 6
  55. 2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten
  56. Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März
  57. -4-
  58. 2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO.
  59. Sost-Scheible
  60. Roggenbuck
  61. Mutzbauer
  62. Franke
  63. Quentin