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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 134/15
- vom
- 11. Mai 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
-
- wegen Betruges
- hier: Anhörungsrügen der Angeklagten O.
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- ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0
-
- und L.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:
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- Die Anhörungsrügen der Verurteilten O.
-
- und L.
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- gegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf
- ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten O.
-
- und L.
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- , soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuld-
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- spruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen
- dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K.
-
- als unbe-
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- gründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen
- Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O.
-
- und L.
-
- hiergegen die Anhörungsrügen erhoben.
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- 2
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- Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor.
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- 3
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- 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind.
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- -3-
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- 4
-
- Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in
- sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
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- 5
-
- Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche
- Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Senat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen
- zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon
- grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen
- und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung
- ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014
- – 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 519/14). Dies ergibt
- sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in
- seinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K.
-
- betrifft, auf
-
- die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
- 16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in dieser Antragsschrift – und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antragsschriften die beiden anderen Angeklagten betreffend – eingehende Ausführungen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.
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- 6
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- 2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten
- Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März
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- -4-
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- 2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Mutzbauer
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- Franke
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- Quentin
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