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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 114/07
- vom
- 16. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß §§ 349
- Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
- 1.
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe
- als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops
- "HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entfällt.
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- 2.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Gründe:
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- 1
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- Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung
- festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im
- Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2
- StPO).
- Tepperwien
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- Kuckein
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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